Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, liebe Interessierte,
wir möchten Sie über das Hinweisgeberschutzgesetz informieren.
Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
Erfasst werden Verstöße durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfährt, sind hingegen nicht geschützt.
Der Anwendungsbereich des § 2 HinSchG umfasst unter anderem die Meldung von Informationen zu folgenden Verstößen:
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die busgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Rechtverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder sowie bestimmte unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, wie z. B. Verbraucherschutz sowie Datenschutz.
Gemeldet werden können Handlungen oder Unterlassungen aus dem beruflichen Kontext. Die Meldung von rein privaten Fehlverhalten fällt nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG.
Unser internes Meldesystem:
Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen ein internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten Kanal können Sie Gesetzesverstöße oder andere Missstände innerhalb des Unternehmens melden.
Für die interne Hinweisgeberstelle haben wir als externen Ombudsmann Herrn Andreas Durnio beauftragt.
Die Kontaktdaten der Hinweisgeberstelle sind wie folgt:
E-Mail-Adresse: mkb.HinSchG@durnio.com
Telefon: 0571 38769483
Auf der Webseite https://www.durnio.com/mkb-hinschg
finden Sie weitere Details zum Hinweisgeberschutzgesetz.
Externe Meldestelle des Bundes
Ergänzend zur internen Meldung sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Weitere Informationen zur externen Meldestelle des BfJ können Sie hier abrufen: www.bundesjustizamt.de.
Wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer solchen Meldung entsteht. Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung kann für die Betroffenen weitreichende Folgen haben, die sich eventuell nicht mehr ganz rückgängig machen lassen. Allerdings darf dem Hinweisgeber aufgrund seiner Meldung kein Nachteil entstehen (z. B. Kündigung oder Sanktionierung).